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AGB Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Easytrock GmbH

Wir verwenden die Schliessfächer symbolisch als Zeichen der Vertraulichkeit

Stand 1. Januar 2024

1. 

Allgemeines - Geltungsbereich

1.1

1.2

1.3

1.4

Diese AGB gelten für die Vermietung von Maschinen, Zubehör und anderen Gegenständen durch die Easytrock GmbH (nachfolgend «ET» genannt) mit Sitz in Mettmenstetten ZH. Die AGB gelten auch für damit zusammenhängende Service- und Beratungsdienstleistungen. Bei jeder Vermietung durch ET sind diese AGB Bestandteil der Vertragsbasis (nachstehend «Mietvertrag» genannt) zwischen ET und dem Kunden.

Geschäftsbedingungen des Kunden gelten für das Vertragsverhältnis mit ET nicht, es sei denn ET hat diesen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt.

Angebote von ET sind unverbindlich (Art. 7 Abs. 1 OR). Ein Vertrag zwischen dem Kunden und ET kommt erst zustande, sobald ET mit dem Kunden einen mündlichen oder schriftlichen Mietvertrag abschliesst.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen, Logos und dergleichen) stehen im geistigen Eigentum von ET. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von ET Dritten zugänglich gemacht werden.

2. 

Vertragsabschluss und Wirkungen

2.1

2.2

2.3

Ein Mietvertrag über eine Anlage, Zubehör und/oder andere Gegenstände (nachfolgend «Mietsache» genannt) kommt mit der Zusendung eines schriftlichen oder elektronischen Mietvertrages durch ET und dessen Bestätigung durch den Kunden zustande. Erfolgt innert drei Tagen nach Versand des Vertrages keine Rückmeldung durch den Kunden, gilt der Mietvertrag als bestätigt.

Vom Kunden angebrachte handschriftliche Änderungen auf dem Mietvertag werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von ET bestätigt werden.

ET ist nicht verpflichtet, dem Kunden exakt die im Mietvertrag vereinbarte Anlage zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann ET bei Mietbeginn oder im Verlaufe der Mietdauer eine andere gleichwertige Anlage mit demselben Einsatzbereich, mit demselben Energieträger und derselben Leistung zur Verfügung stellen, soweit diese die vom Kunden beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt.

3. 

Leistung der ET

3.1

3.2

3.3

3.4

ET überlässt die Mietsache während der Mietvertragsdauer dem Kunden zum entgeltlichen Gebrauch. Die Mietsache verbleibt im Eigentum der ET.

ET übergibt die Mietsache in zum Gebrauch tauglichen Zustand an den Kunden.

Soweit im Mietvertrag vereinbart, liefert ET die Mietsache an den gemäss Mietvertrag vorgesehenen Einsatzort und holt die Mietsache nach Mietende dort wieder ab.

Soweit im Mietvertrag vereinbart, nimmt ET die Mietsache für den Kunden am Einsatzort in Betrieb. Zur Inbetriebnahme gehören folgende Leistungen:

a. Montage aller Komponenten der Mietsache;

b. ebenerdige Verlegung der Schlauchleitungen;

c. Inbetriebnahme und Einweisung der Mietsache.

4. 

Dauer und Beendigung des Mietvertrage

4.1

4.2

4.3

Die Mietsache wird dem Kunden ab dem im Mietvertrag vermerkten Mietbeginn vermietet. Das Mietverhältnis und damit die Mietzinspflicht beginnen auch dann an diesem Termin, wenn die Mietsache vom Kunden später entgegengenommen wird.

Der Mietvertrag ist unbefristet und kann wie folgt gekündigt werden:

a. vom Kunden und von ET nach Ablauf der im Vertrag festgehaltenen Mindestmietdauer jederzeit mit einer Frist von 3 Werktagen auf einen beliebigen Werktag hin;

b. von ET nach Punkt 13 Ziff. 13.6 bei einem Zahlungsverzug des Kunden.

Sollte ein Kunde zahlungsunfähig werden, wurde über ihn der Konkurs eröffnet oder ist er handlungsunfähig geworden, kann ET den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen auf einen beliebigen Werktag hin kündigen. Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen.

5. 

Pflichten des Kunden vor Mietbeginn

5.1

5.2

5.3

Falls für das Aufstellen und den Betrieb der Mietsache behördliche Genehmigungen oder Abnahmeformalitäten nötig sind, müssen diese vor Inbetriebnahme der Mietsache durch den Kunden bei der zuständigen Stelle rechtzeitig eingeholt werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Mietsache auf einem ebenen, befahrbaren und befestigten Untergrund gestellt werden kann. Die Anfahrtswege müssen ebenfalls so beschaffen sein, dass diese mit Fahrzeugen befahren werden können, welche die Mietsache anliefern.

Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Mietbeginn weitere Voraussetzungen für die Lieferung und den Betrieb der Mietsache zu erfüllen, soweit solche im Mietvertrag geregelt werden.

6. 

Pflichten des Kunden während der Mietdauer

6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

6.6

6.7

6.8

6.9

Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und allfällige Nutzungseinschränkungen sowie Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von ET zu befolgen.

Der Kunde hat jederzeit zu gewährleisten, dass die Mietsache gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung gesichert ist und dass die Anlage stets verschlossen gehalten wird und Unbefugte keinen Zutritt haben. Ausserdem muss die Mietsache so gesichert sein, dass ein Wegrollen oder Verschieben nicht möglich ist.

Die Mietsache ist frostsicher aufzubewahren bzw. aufzustellen.

Der Kunde ist für die Verkehrssicherung (Sicherung der Baustelle) alleine verantwortlich – insbesondere auf öffentlichem Grund.

Bei Abholung und Selbstmontage ist der Anschluss der Mietsache an die Versorgungssysteme (z.B. Strom, Wärme, Wasser oder Brennstoff) vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko vorzunehmen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, die Mietsache hydraulisch korrekt einzubinden. Der Kunde hat auch alle zum Betrieb der Anlage erforderlichen Energieträger inkl. Betriebsmittel bereitzustellen.

Der Kunde ist für den fachmännischen Betrieb der Anlage, die Aufsicht über den Betrieb und für die Erstintervention verantwortlich. Bei Störungen gilt nachstehender Punkt 9.

Es ist dem Kunden untersagt, die Mietsache oder Teile derselben ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ET für andere Gebäude zu verwenden oder an einen anderen Ort als vertraglich vereinbart, zu stellen. Auch ist dem Kunden nicht gestattet, die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ET an Dritte unterzuvermieten.

Der Kunde räumt ET ein jederzeitiges Zugangs- und Zutrittsrecht zur Anlage ein. ET ist jederzeit berechtigt, die Anlage beim Kunden zu besichtigen, zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. ET ist zudem berechtigt, mittels Fernüberwachung/Fernzugriff den Zustand der Anlage jederzeit zu überwachen und nötigenfalls einzugreifen.

Der Kunde hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, ET unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder in sonstiger Weise verlustig geht. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

7. 

Pflichten des Kunden bei Mietende

7.1

7.2

7.3

Der Kunde muss bei Vertragsende die Mietsache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.

Hat der Kunde die Mietsache abgeholt und selbst montiert ist er verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit und vor Rückgabe an ET oder Abholung durch ET, die Mietsache vom Leitungsnetz und allen Versorgungsleitungen zu trennen und vollständig von Wasser, Brennstoffen und anderen Energieträgern und Betriebsmitteln zu entleeren. Zudem müssen sämtliche Schläuche aufgerollt sein. Tankanlagen müssen vom Kunden zum Mietende auf eigene Kosten gemäss den gesetzlichen Vorschriften geleert und gereinigt werden. Restöl usw. ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

Weitere Bereitstellungsarbeiten, die der Kunde vor der Rückgabe der Mietsache vornehmen muss, können im Mietvertrag vereinbart werden.

8. 

Haftung des Kunden

8.1

8.2

Für Schäden der ET oder von Dritten, die auf eine unsachgemässe und vertragswidrige Handhabung durch den Kunden zurückzuführen sind – insbesondere Frostschäden und Schäden aufgrund einer unvollständigen Entleerung der Anlage – haftet der Kunde.

Für die übrigen Schäden haftet der Kunde ab Entgegennahme der Mietsache. Hat der Kunde für einen Totalschaden oder einen sonstigen Untergang der Mietsache einzustehen, so hat er unter anderem den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzen.

9. 

Gewährleistung

9.1

9.2

9.3

9.4

9.5

9.6

9.7

9.8

9.9

9.10

9.11

Die gemietete Anlage untersteht der Aufsichtspflicht des Kunden. Bei Mängeln oder Störungen (nachfolgend zusammen als «Mängel» bezeichnet) ist der Kunde für die erste Intervention zuständig (Erstintervention). Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Beseitigung der Mängel und zur Verhinderung von daraus folgenden Schäden zu sorgen. Insbesondere hat er die Anlage ausser Betrieb zu nehmen, wenn dies zur Verhinderung von weiteren Schäden erforderlich ist.

Der Kunde hat ET auftretende Mängel sofort nach Entdeckung mitzuteilen. Sofern der Kunde einen Mangel ET nicht meldet, wird er für den daraus entstehenden Schaden haftbar.

ET betreibt einen technischen Support, der bei Mängeln telefonisch erreichbar ist. Der Support kann Anweisungen für die Erstintervention erteilen oder Mängelrügen entgegennehmen.

Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung von ET Reparaturen an der Anlage vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Ziff. 9.7 unten.

Liegt ein Mangel vor und wird dies vom Kunden gemeldet, ist ET berechtigt und verpflichtet, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Die Beseitigung kann auch durch Lieferung einer Ersatzanlage erfolgen. ET ist berechtigt, die notwendige Zeit in Anspruch zu nehmen, um Feststellungen über das Bestehen und das Ausmass des Mangels zu treffen, sowie die notwendigen Beseitigungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.

Gelingt die Beseitigung des Mangels nicht, kann ET nach eigener Wahl:

a. die Miete verhältnismässig herabsetzen;

b. entstandene Kosten des Kunden übernehmen.

Der Kunde kann den Mangel auf Kosten von ET selber oder durch einen Dritten beseitigen lassen (Ersatzvornahme):

a. wenn der Mangel erheblich ist; und

b. der Mangel einen erheblichen Schaden verursacht, der nur durch rasche Intervention verhindert werden kann;

c. ET den Mangel auch nach zweimaliger Ansetzung einer angemessenen Frist nicht beseitigt hat; und

d. ET der Ersatzvornahme zustimmt.

Die Gewährleistung und damit auch jegliche Haftung wird für folgende Mängel und Schäden ausgeschlossen:

a. Mängel und Schäden, die entstanden sind durch falsche Bedienung der Mietsache, durch unsachgemässe Verwendung, Montage oder Inbetriebsetzung, durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, durch falsche Einstellungen, durch nicht geeignete Energieträger, durch chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, durch Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie durch unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte;

b. Mängel, Schäden und Ausfälle, die durch Luftverunreinigungen wie starken Staubanfall oder aggressiven Dämpfen, durch Sauerstoffkorrosion, durch Aufstellen der Mietsache an ungeeigneten Standorten oder durch Weiterbenutzung der Mietsache trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

c. Mängel und Schäden im Falle unvorhergesehener, von ET nicht zu vertretender Leistungshindernissen.

Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen und sistiert, solange der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist.

Der Kunde hat für das Brauchwarmwasser und das Umlaufwasser zu beachten, dass das aufheizende Wasser Trinkwasserqualität hat, dass er für eine entsprechende Überprüfung der Wasserqualität vor Inbetriebnahme selbst verantwortlich ist und dass allfälliges Füll- und Ergänzungswasser diesen Anforderungen ebenfalls zu entsprechen hat. Die maximal zulässige Härte bei Brauchwarmwasser beträgt 10°fdH. Umlaufwasser hat die Norm SWKI BT 102-01 einzuhalten.

Das Kühlmedium Wasser führt in Kühlkreisläufen oft zu erheblichen Korrosionen. Der Kunde muss die Grenzwerte für die Beschaffenheit des Umlaufwassers gemäss VDI 3803 und Vorschrift des SWKI BT 102-01:2012 einhalten.

10.

Schadenersatz

10.1

10.2

ET haftet für Schäden, die sie mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verursacht hat und für Schäden aus der Verletzung von Leib und Leben, die sie schuldhaft verursacht hat.

Jede weitere Haftung der ET für Schäden wird wegbedungen. Insbesondere für folgende Schäden ist jede Haftung der ET soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen:

a. Schäden im Zusammenhang mit Betriebsunterbrüchen oder -ausfällen (z.B. entgangener Gewinn);

b. alle indirekten Schäden und alle reinen Vermögensschäden;

c. Schäden, die auf leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder auf Hilfspersonen zurückzuführen sind;

d. Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind;

e. Schäden im Zusammenhang mit einer Kontaminierung des hydraulischen Systems des Kunden mit fremden Stoffen.

11.

Brennstofflieferung / Brennstoffmanagement

11.1

11.2

11.3

11.4

11.5

11.6

Der Kunde kann einen Lieferanten mit der automatischen Versorgung der Mietsache mit Brennstoffen beauftragen. Im Rahmen dieses Auftrages wird der Lieferant die Mietsache am vom Kunden bezeichneten Ort regelmässig mit Brennstoff versorgen.

ET vermittelt dem Kunden auf Wunsch einen Brennstofflieferanten. Der Kunde schliesst anschliessend mit dem Lieferanten einen Vertrag über die automatische Versorgung mit Brennstoffen ab. Die Brennstoffbeschaffung kann auch durch ET gegen Entschädigung übernommen werden. ET lehnt jedoch jegliche Haftung für nicht termingerechte Lieferungen ab.

Die Brennstofflieferungen sind nicht im Mietpreis für die Mietsache inbegriffen. In der Regel gilt der jeweils bei der Lieferung aktuell geltende Preis des Brennstofflieferanten.

Die Mietsache wird vom Lieferanten in der Regel so mit Brennstoff versorgt, dass unter normalen Betriebsbedingungen, die sich aus Erfahrungswerten oder – falls keine solchen vorhanden sind – aus den Verbrauchswerten unter Volllast ergeben, genügend Brennstoff für den Betrieb der Mietsache vorhanden ist. Weder der Lieferant noch ET können dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die Anlage aus nicht vorhersehbaren Gründen mehr Brennstoff verbrauchen sollte, als dies unter normalen Betriebsbedingungen der Fall wäre. ET schliesst – soweit gesetzlich zulässig – jede Haftung für Schäden aus, welche dem Kunden oder Dritten im Zusammenhang mit fehlendem Brennstoff entstehen.

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten, für Brennstofflieferungen den Zugang zur Mietsache rund um die Uhr offen zu halten und gewährleistet mindestens die Zufahrt mit einem LKW (max. 30 Meter Schlauchlänge). Besondere Lieferbedingungen müssen mit dem Brennstofflieferanten direkt abgesprochen werden.

Der Brennstofflieferant stellt seine Lieferung direkt dem Kunden in Rechnung.

12.

Preise

12.1

12.2

12.3

Die Preise für die Vermietung (nachfolgend «Mietzins» genannt) setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

a. Mietzins (Tagessatz, Wochenpauschale oder Monatspauschale);

b. Preis für die Anmietung der Schlauchverbindungen;

c. Preis für An- und Abtransport, Inbetriebnahme, Einweisung vor Ort usw.

Die Preise von ET verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und werden in CHF berechnet.

Hat der Kunde den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, so sind die entsprechenden Prämien vom Kunden zusätzlich zu tragen. Die Prämien werden auf der Rechnung separat ausgewiesen.

13.

Preisstellung

13.1

13.2

13.3

13.4

Die vereinbarten Mietpreise beziehen sich ausschliesslich auf die angefragte Mietdauer.

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlicher Mietdauer.

Jeder weitere Miettag wird gemäss Tagespreis laut Angebot verrechnet.

Der Kunde trägt die Betriebskosten während der Mietdauer sowie im Bedarfsfall anfallende Kosten für Kranarbeiten oder ähnliches.

14.

Konditionen

14.1

Preisnachlässe oder sonstig vereinbarte Konditionen (nachfolgend «Rabatte» genannt) gelten nur bei Erfüllung spezifisch vereinbarter Mietvertragsbedingungen. ET behält sich das Recht vor, Rabatte nach ihrem eigenen Ermessen gänzlich zu sistieren bzw. anzupassen, wenn:

a. die damit in Verbindung stehende Auftragssumme sich auf weniger als 80% der vertraglich definierten Gesamtsumme (gemäss Auftrag) beläuft;

b. der Kunde die vertraglich definierte Mietsache gänzlich nicht in Anspruch nimmt. ET ist in diesem Fall berechtigt, eine Entschädigung für entstandene Umtriebe in Rechnung zu stellen.

15.

Zahlungsbedingungen

15.1

15.2

15.3

15.4

15.5

15.6

15.7

Die aufgelaufenen Kosten werden monatlich in Rechnung gestellt.

Per Mietende erstellt ET eine Rechnung, welche die Restkosten umfasst.

Die Rechnungen von ET sind – wenn nichts anderes vereinbart wurde – jeweils innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn ET frei über den Betrag verfügen kann.

Im Falle eines Zahlungsverzuges ist ET berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens durch ET bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Ist der Kunde mit einem Mietzins 10 Tage in Verzug, ist ET berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf einen beliebigen Werktag hin zu kündigen.

Eine Verrechnung des Mietzinses mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als ET die Gegenforderung des Kunden schriftlich anerkannt und der Verrechnung zugestimmt hat.

16.

Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

16.1

16.2

Alle an ET gerichteten Erklärungen, ausgenommen die Anzeige von Mängeln und Störungen, müssen schriftlich erfolgen. Sie sollen an den Geschäftssitz von ET gerichtet werden. Anschrift: Easytrock GmbH, Bahnhofstrasse 22, 8932 Mettmenstetten.

Hat der Kunde eine Änderung seiner Anschrift an ET nicht mitgeteilt, kann ET ihre Erklärungen gegenüber der ihr letzten bekannten Anschrift rechtsgültig abgeben.

17.

Nebenabreden, Salvatorische Klausel

17.1

17.2

Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages oder dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

18.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1

18.2

Der Vertrag zwischen ET und dem Kunden sowie alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten, untersteht Schweizerischem Recht.

Mit Ausnahme zwingender Gerichtsstände ist das Bezirksgericht Affoltern am Albis ZH ausschliesslich für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und ET zuständig.

19.

Allgemein

19.1

Technischer Support (telefonisch) unter +41 (0)44 761 95 28.

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